Der Fahranfänger ist der ist der verantwortliche Führer des Fahrzeugs. Er erhält nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung eine Prüfbescheinigung für die Klassen B, M, L, S (keinen Karten-Führerschein) und darf in allen Bundesländern fahren, auch dort wo die Verordnung nicht gilt, aber nur in Deutschland.
Das Verfahren
- Der Ausbildungsbeginn ist ab 16,5 Jahre möglich.
- Bei Antragstellung sollte der gesetzliche Vertreter dabei sein.
- Für die Klassen M, L und S wird auf Antrag automatisch der Kartenführerschein ausgestellt.
- Die Prüfbescheinigung wird mit 17 Jahren erworben.
- Am 18. Geburtstag kann der Karten-Führerschein ohne Zusatzgebühren abgeholt werden.
- Die Prüfbescheinigung gilt bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag.
Der Begleiter
- Muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Ein Fahrverbot innerhalb der fünf Jahre führt nicht zur Ablehnung.
- Hat lediglich den Status des Beifahrers.
- Hat keine besonderen Aufgaben, insbesondere keine Ausbildungsfunktion.
- Muss auf der Prüfbescheinigung namentlich genannt werden.
- Darf bei Antragstellung nicht mehr als ein Punkt im Fahreignungsregister haben.
- Eine Eintragung mehrerer Begleiter ist möglich. Ein nachträglicher Eintrag führt zu einer neuen Bescheinung.
- Muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein.
- Darf nicht begleiten unter einem Einfluss berauschender Mittel oder ab 0,5 Promille Alkohol im Blut.
Gebühren
an die Behörde
Führerschein Antrag Behörde:
44,70 €
Gebühr pro Begleiter:
5,10 € (in Sachsen je 11,30 €)